Unter Erbrecht werden alle Vorschriften verstanden, die die Rechtsnachfolge das Vermögen betreffend eines Verstorbenen regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.
Die Erbin/der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolgerin/Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen sie/er erwirbt dessen oder deren Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung.
Vererblich sind:
Alle Vermögenswerte des Verstorbenen (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
Schulden des Verstorbenen. Daher ist, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten
Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person der Berechtigten/des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche).
Die gesetzliche Erbfolge
Sie tritt dann ein wenn:
es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft
die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind.
Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben:
Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern
Die mit der dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind seit dem Jahr 1991 den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.